Gemäß der EU-weiten Beschränkung vom 03.08.2020 (Verordnung (EU) 2020/1149) bezüglich des Inverkehrbringens sowie der Weitergabe und Verwendung von Diisocyanaten dürfen Diisocyanate nach dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden, es sei denn
- die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.-% oder
- der Arbeitgeber stellt sicher, dass alle Personen, die Arbeiten mit diisocyanathaltigen Produkten (ab 0,1 % Diisocyanatgehalt) durchführen, nach den Vorgaben der REACH-Beschränkung eine erfolgreiche Schulung absolviert haben. Hierzu zählen auch die Personen, die diese Arbeiten beaufsichtigen.
Wenn Ihre Mitarbeiter nicht geschult sind, dürfen Sie ab dem 24. August 2023 keine diisocyanathaltigen Produkte mehr verwenden. Ansonsten bedeutet dies ein Verstoß gegen die REACH-Verordnung und kann zu Bußgeldern oder anderen Sanktionen führen. Die Lieferanten sind verpflichtet, zu überprüfen, ob die erforderlichen Schulungen für Mitarbeiter und Führungskräfte durchgeführt wurden. Falls nicht, kann der Lieferant diese Produkte nicht mehr an Ihr Unternehmen liefern.
Zudem erhöhen Sie das Risiko für die Gesundheit Ihrer Beschäftigten und die Umwelt, wenn diese nicht über die richtigen Schutzmaßnahmen und Notfallverfahren informiert sind.
Das Ausbildungsniveau der Schulungsprogramme muss drei Ebenen, die in der Verordnung vorgesehen sind, widerspiegeln, die in Abhängigkeit vom Expositionsrisiko des jeweiligen Tätigkeitbereichs mit Diisocyanaten erforderlich sind.
Wir können diese Schulung für Sie durchführen. Wir beraten Sie gerne!
Kosten und Termine: Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot!