Arbeitsmedizinische Vorsorgen – nicht immer ganz so einfach
Medizinische Untersuchungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, der Tätigkeit und der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren – also dem Arbeitsschutz – stehen, sind als arbeitsmedizinische Vorsorgen lt. ArbMedVV zu bezeichnen.
In der Regel übernimmt das der Betriebsarzt. Doch hier haben wir auch gleich das erste Problem: Weniger als die Hälfte der Unternehmen können aufgrund von einem Mangel an verfügbaren Betriebsärzten überhaupt noch einen Betriebsarzt stellen.
Muss ein Mitarbeiter für arbeitsmedizinische Vorsorgen zum vom Betrieb bestellten Betriebsarzt gehen?
Grundsätzlich darf kein Beschäftigter gezwungen werden, an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung teilzunehmen, da es sich hierbei um so genannte „persönliche Selbstbestimmungsrechte“ handelt. Weiter hat ein Mitarbeiter freie Arztwahl. Eine Pflicht, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, gibt es daher nicht.
Pflichtvorsorgen und Angebotsvorsorgen
Der erste Name sagt es schon: Pflichtvorsorgenen müssen sein. Verpflichtenden Charakter haben Vorsorgen zum einen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und vor allem für Mitarbeiter, die bei ihrer Arbeit bestimmten chemischen oder biologischen Einflüssen ausgesetzt sind. Diese nur als Beispiel. Dabei wird festgestellt, ob der Mitarbeiter gesundheitlich in der Lage ist, eine spezifische Tätigkeit mit hohem Gefahrenpotenzial auszuführen. Dabei sind die Berufsgenossenschaften ermächtigt, Grundsätze für die Untersuchungsmethoden festzulegen. Diese finden sich dann auch in den „G-Sätzen“, den „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ wieder.
Angebotsvorsorgen sind freiwillig und daher auch etwas kniffeliger.
Angebotsvorsorgen bedeuten, dass es der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz (§ 11) den Beschäftigten zu ermöglichen (oder anzubieten) hat, an arbeitsmedizinischen Vorsorgen teilzunehmen. Diese Vorsorgen dienen ausschließlich der Beratung des Mitarbeiters und haben ohne dessen Einwilligung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zur Folge, wie z.B. die Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz.
Einstellungsuntersuchung und Eignungsuntersuchung
Jede berufliche Tätigkeit stellt genaue Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Mitarbeiters. Während einige längere Zeit stehen können müssen, oder andere schwere Lasten zu heben haben, sitzen wieder ganz andere für viele Stunden am Steuer eines Fahrzeugs. In bestimmten Fällen sind deshalb Einstellungsuntersuchungen nicht nur ein besonderer Wunsch des zukünftigen Arbeitgebers, sondern eine Verpflichtung, damit beide einem guten Arbeitsverhältnis entgegensehen können.
„Sie bekommen den Job, aber vorher müssen Sie noch zur Einstellungsuntersuchung“, erklärt der Bereichsleiter der zukünftigen Mitarbeiterin. Dem Termin bei dem Betriebsarzt sieht sie mit gemischten Gefühlen entgegen, denn scheinbar ist der neue Job von dem Ausgang der Untersuchung abhängig.
Eignungsuntersuchungen oder Tauglichkeitsuntersuchungen
Sie dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen Fähigkeiten und Potenziale des Mitarbeiters erwarten lassen, dass die zu erledigenden Tätigkeiten von ihm ausgeübt werden können. Auch Eignungsuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die betroffenen Beschäftigten in die Untersuchung einwilligen und sie hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden. Im Gegensatz zu Einstellungsuntersuchungen können Eignungsuntersuchungen auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses stattfinden. In gefährdeten Bereichen können sie dem Schutz anderer Beschäftigter bzw. Dritter und zur Verhütung von Arbeitsunfällen dienen. Bei Eignungsuntersuchungen festgestellte Eignungsmängel können allerdings dazu führen, dass die betroffenen Beschäftigten nicht weiter in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten können.
Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht
Stellen Sie sich vor, sie vermuten, dass ihr Mitarbeiter Sehschwächen aufweist. Dann ist er auch noch mit dem Gabelstapler im Betrieb unterwegs. Was für eine kniffelige Situation, wenn der Arzt Ihnen noch nicht mal das Resultat der Untersuchung mitteilen darf. Er kann nur bestätigen, dass ihr Mitarbeiter bei ihm den Termin wahrgenommen hat. Hier sind Sie also als Arbeitgeber gefordert.
Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit wissen, wie in diesem Fall zu handeln ist und beraten Sie kompetent.