Testangebot als Pflicht für Arbeitgeber – Rückblick auf die neue Verordnung und Ausblick auf Impfangebote

Es ist Ende Mai. Beinahe 35 Millionen Menschen haben bereits die erste Impfung gegen die Corona-Erkrankung erhalten. Weitere 13 Millionen Menschen haben schon einen Vollschutz mit der zweiten Impfung. Zusammengerechnet sind bereits fast 60% der Bevölkerung geimpft. (Quelle: https://ourworldindata.org/covid-vaccinations?country=DEU)

Aktuell werden auch in einigen Unternehmen Impfangebote durch Betriebsärzt:innen vorgenommen. Eine gute Entwicklung, wie wir finden. Noch vor etwa einem Monat wurde “nur” die Testangebotspflicht für Unternehmen eingeführt. Zu Beginn war nicht einmal sicher, ob die notwendigen Mengen an Tests überhaupt verfügbar sein würden. Klar war jedoch, dass Arbeitgeber:innen sich nicht nur selbst um die Beschaffung der Schnelltests kümmern, sondern auch alle Kosten dafür selbst übernehmen müssen.

Was bedeutete die neue Testangebotspflicht für den Arbeitsschutz in Betrieben?

Jüngste Anträge und Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnungen und des Infektionsschutzgesetzes verpflichten Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Welche Tests konkret dafür infrage kommen, kann man auf der Seite des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachlesen. Kurz gesagt, können sowohl Tests angeboten werden, die von Fachpersonal durchgeführt werden, oder Selbsttests – wahlweise für Abstriche aus Nase oder Rachen.

Besondere Beachtung fanden zunächst Mitarbeitende mit erhöhtem Risiko, die

  • personennahe Dienstleistungen anbieten,
  • häufig wechselnde Kontakte mit anderen Personen haben,
  • in geschlossenen Räumen arbeiten, oder
  • in Gemeinschaftsunterkünften tätig sind.

Ob Ihre Angestellten der Gruppe mit erhöhtem Risiko einer Infektion angehören, überprüfen Sie mit der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz. Die wiederrum sollten in jedem Fall um die Testangebotspflicht ergänzt werden – unabhängig vom eingestuften Risiko eines Arbeitsplatzes.

Lesen Sie hier, was die wichtigsten Grundlagen für eine Gefährdungsbeurteilung sind.

Aushang oder Mail – Beschäftigte über Testangebote informieren

Neben der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung müssen alle Arbeitnehmer:innen über die Angebote der Corona-Tests im Unternehmen informiert werden. Wie Sie Ihr Team darüber informieren, ist nicht vorgegeben. Ob Sie:

  • einen Aushang am schwarzen Brett,
  • eine E-Mail an jede:n Mitarbeiter:in oder
  • ein postalisches Anschreiben

wählen, sollten Sie abhängig von der Erreichbarkeit und Tätigkeit der Mitarbeitenden machen.

Wir empfehlen in jedem Fall zu dokumentieren, dass Sie allen Beschäftigten das Testangebot übermittelt haben und in der schriftlichen Mitteilung die Freiwilligkeit an der Teilnahme deutlich machen. Dennoch dürfen Sie selbstverständlich an den Gemeinschaftssinn aller Mitarbeiter:innen appellieren, freiwillig an den Tests teilzunehmen, damit nicht nur sie selbst, sondern auch alle Kolleg:innen geschützt sind und bleiben.

Weisen Sie auch gern darauf hin, dass den Mitarbeiter:innen keine Kosten entstehen und erklären Sie, wann, wo und wie die Tests durchgeführt werden sollten. Als keine Erinnerungsstütze, können Sie auch noch einmal darauf hinweisen, wie bei einem positiven Testergebnis verfahren werden soll. Denn: mitteilen, ob das Testergebnis negativ ist, müssen Ihre Mitarbeitenden nicht.

Übrigens: Mitarbeiter:innen, die ausschließlich im „HomeOffice“ tätig sind, müssen Sie kein Testangebot unterbreiten. Warum? Von Ihnen geht kein Infektionsrisiko für andere Beschäftigte aus. Die Betonung liegt hier klar darauf, dass diese Personen unter keinen Umständen die Räumlichkeiten des Unternehmens aufsuchen. Sobald sich das ändert – auch bei einem kurzen 5-Minuten-Besuch – greift die Testangebotspflicht wieder.

Was tun, wenn Mitarbeitende sich gegen den Selbsttest verweigern?

Obwohl das Angebot für eine Testung für alle Unternehmen Pflicht ist, bleibt die Teilnahme an den Selbsttests ist für jede:n Mitarbeiter:in freiwillig. Was aber tun mit Beschäftigten, die sich weigern einen Test durchzuführen?

Eine Empfehlung seitens der Politik gibt es dazu nicht.

Sicher ist: Als Arbeitgeber:in haben Sie eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Beschäftigten, vor allem in dieser hochsensiblen Zeit der Pandemie. Es bleibt damit wohl in Ihrem Ermessen, ob Sie die Personen wieder nach Hause schicken, oder nicht. Über die arbeitsrechtlichen Folgen einer solchen Entscheidung kann an dieser Stelle nur spekuliert werden, deshalb empfehlen wir Folgendes:

Ziehen Sie Ihre:n Fachanwalt:in für Arbeitsrecht zurate.

Auch, wenn uns diese Frage häufig erreicht: Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten wir Sie zu allen Maßnahmen für Gesundheits- und Arbeitsschutz, die Sie für Ihre Beschäftigten ergreifen sollten, allerdings können und dürfen wir keine arbeitsrechtliche Beratung geben.

Sicher ist: für den Schutz aller Beschäftigten im Betrieb gelten weiterhin die gängigen Vorschriften:

  • persönliche Kontakte im Unternehmen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • auf 10 Quadratmeter darf sich maximal 1 Person aufhalten
  • Abstandsregelung von 1,5 m
  • regelmäßige Lüftungsmaßnahmen
  • Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken, dort, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können
  • Regelmäßiges Händewaschen und desinfizieren

Unsere Erfahrungen mit Selbsttests

Bei F&J haben wir schon sehr früh begonnen zu testen. Für Termine bei unseren Kundenunternehmen vor Ort ließen und lassen sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorab testen.

Neu warn nach den letzten Verordnungen auch bei uns die Tests in unseren Büroräumen. Wir haben uns für den SARS-CoV-2 Rapid Antigen Tests von Roche Diagnostics GmbH entschieden, der „schnell, einfach und zuverlässig“ (Zitat) sein soll.

Bei diesen Tests wird ein Abstrich aus der Nase genommen. Dabei wird das Stäbchen, bzw. der Tupfer, jeweils für etwa 15 Sekunden in beiden Nasenlöchern leicht gegen die Naseninnenseite gedrückt und gedreht. Die Flüssigkeit des Tupfers wird danach in einem Röhrchen extrahiert und auf den Teststreifen geträufelt. Nach 15-30 Minuten steht das Ergebnis fest und kann abgelesen werden.

Die Handhabung ist sehr einfach und präzise, auch wenn die ein oder andere Träne bei der Entnahme der Probe fließen kann. Bisher sind wir von den Tests überzeugt und sehr stolz darauf durchweg negative Testergebnisse erhalten zu haben. Für uns bedeutet das, dass wir mit gutem Beispiel vorangehen können, weil unsere eigenen Schutzmaßnahmen greifen.

Den Teammitgliedern von F&J steht es frei die Tests vor Arbeitsbeginn zu Hause durchzuführen, oder an unserem Unternehmensstandort in Herford. Bei einem Test im Unternehmen achten wir darauf, dass vor der Erkenntnis eines Testergebnisses kein Kontakt mit anderen Kolleg:innen stattfindet.

Zusätzlich zu dem Testangebot bei F&J nehmen die Sifa auch die Testangebote der Städte und Gemeinden in Anspruch. In der Regel sind alle unsere Experten somit beinahe jeden Tag getestet.

Unser Fazit: Die Tests sind leicht anzuwenden und werden sowohl bei uns als auch bei unseren Kundenunternehmen gut angenommen. Dennoch wünschen wir uns, dass die Impfungen schneller umgesetzt werden, sodass auf die, für die Unternehmen kostenintensive, Testung bald wieder verzichtet werden kann. Grundsätzlich hoffen auch wir darauf, so schnell wie möglich wieder zu einem normalen Alltag für alle Beschäftigten und Unternehmen zu gelangen.