Beschäftigung von Menschen mit Hörschädigungen

Die Beschäftigung von Menschen mit Hörschädigungen

Unternehmen müssen bei der Einrichtung und dem Betreiben ihrer Arbeitsstätten stets darauf achten, dass auch Menschen mit Behinderungen jederzeit im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit berücksichtigt werden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) spricht im §3a zum Beispiel über die Gestaltung der Barrierefreiheit. Dies gilt nicht nur für Menschen mit Gehbehinderungen, wie man vielleicht im ersten Moment vermutet.

Die Einhaltung aller Maßnahmen zur Arbeitssicherheit bedarf bei der Eingliederung behinderter Menschen im Betrieb eine besondere Aufmerksamkeit. Zum Tag der Gehörlosen am 29. September beschäftigten wir uns mit der Frage, wie Arbeitgeber Mitarbeitende mit auditiven Einschränkungen und Hörbehinderungen optimal in ihr Arbeitssicherheitsmanagement integrieren können.

Ausstattung des Arbeitsplatzes

Der Arbeitsplatz für Angestellte mit Hörbehinderungen sollte übersichtlich gestaltet sein. Nicht nur Besucher, auch Veränderungen an der Arbeitsumgebung können so direkt optisch wahrgenommen werden. Die Zurverfügungstellung von leicht zugänglichen Tafeln und Schreibgeräten erleichtert die Kommunikation, vor allem bei auftretenden Problemen.

Eine gute Ausleuchtung des Arbeitsplatzes ist nicht nur für Hörbehinderte notwendig, sondern sollte grundsätzlich in jedem Betrieb vorhanden sein.

Stellen Sie ihrem gehörlosen Mitarbeiter eine hörende Bezugsperson zur Seite. Diese sollte nach Möglichkeit in dessen Nähe beschäftigt sein, um wichtige Informationen schnell weiterzugeben und auch in Gefahrensituationen rasch agieren zu können. Zugleich fördert es die kollegiale Bindung unter den Angestellten.

Die gemeinsame Kommunikation

Für die Erklärung von Arbeitsabläufen verwenden Sie schriftliche Notizen, Gesten und Symbole. Nicht jeder Gehörlose liest gern. Gleiches gilt für Hörende. Vor allem Texte sehr technischen Inhalts sind eine Hürde. Unternehmer sind deshalb gut beraten, Anweisungen und Informationen leicht verständlich zu formulieren. Der Einsatz von bebilderten Hinweisen ist generell jederzeit zu empfehlen.

Die Kommunikation mit hörgeschädigten Mitarbeitern erfolgt im Wesentlichen über visuelle Hilfsmittel, schriftliche Informationsweitergabe, Lippenlesen oder dem Einsatz eines Gebärdendolmetschers. Die Aufwendungen für den Dolmetscher können auf Antrag von den entsprechenden Leistungsträgern übernommen werden.

Ebenso kann dem Gehörlosen ein Handy zur Verfügung gestellt werden, um via SMS zu kommunizieren. Die Bereitstellung von E-Mail oder anderen internen Kommunikationsdiensten über PC ist genauso sinnvoll.

Betriebsausstattung prüfen

Stellen Sie sicher, dass ihre Mitarbeiter mit auditiven Einschränkungen jederzeit schnell und einfach mögliche Gefahren erkennen können.

Rüsten Sie umherfahrende Fahrzeuge mit Blinklichtern aus, Maschinen sollten Störungen visuell anzeigen (Blinklicht, oder Benennung der Störung über einen Monitor), Alarme müssen neben der akustischen Auslösung auch visuell rasch und eindeutig wahrgenommen werden können. Eine entsprechende Beschilderung der optischen Signallampen (z.B. „Alarm Rauchmelder“) ist sehr zu empfehlen.

Achten Sie darauf, dass auch die Sozialräume und ihr Außengelände entsprechend ausgerüstet sind.

Weitere Möglichkeiten sind personenbezogene Vibrationsalarme mittels digitale Meldeempfänger (DME), bekannt von der Feuerwehr.

Achtung! Notfallsituation

Verabreden Sie mit Ihren hörgeschädigten Angestellten den Gebrauch von Gesten oder einfachen Gebärden, die in Notfallsituationen leicht verständlich sind. So ist sichergestellt, dass ein gehörloser Mitarbeiter die Notfallsituation schnell einschätzen kann.

Gleiches gilt für einen Notfall, in dem sich der Mitarbeiter selbst befindet. Die Bezugsperson, die Sie ihrem gehörlosen Angestellten zur Seite gestellt haben, sollte die Gefahr zügig erkennen können, um sofort die richtigen Maßnahmen einleiten zu können.

Bei einer notwendigen Evakuierung hat der Arbeitgeber gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG) alle notwendigen Maßnahmen für die anwesenden Personen zu ergreifen. Damit Beschäftigte mit auditiven Einschränkungen oder dem Verlust des Gehörs sich der Gefahr gleichermaßen umgehend bewusst werden können, ist eine gleichzeitig optische wie akustische Anzeige der Brandmeldeanlage unabdingbar.

Warum Sie hörgeschädigte Personen einstellen sollten

Menschen mit auditiven Einschränkungen sind oft konzentrierter als hörende Menschen. Sie sind es gewohnt sich auf ihre Tätigkeit zu fokussieren. Die Fähigkeiten dieser Personengruppe sollten Sie nicht unterschätzen, auch wenn die Beschäftigung eines Hörgeschädigten oder Gehörlosen einen gewissen Aufwand mit sich bringt.

Nehmen Sie sich für die Einarbeitung ausreichend Zeit. Überarbeiten Sie gegebenenfalls Ihre vorhandenen Unterweisungen. Lassen Sie ihre gesamte Belegschaft von der neuen Gestaltung der Informationen profitieren. Leicht verständliche Unterweisungen, Informationen und Anweisungen fördern die Kommunikation und schaffen einen Mehrwert für Ihr Unternehmen.

Neben sozialen Aspekten darf an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass die Beschäftigung behinderter Menschen oftmals auch finanziell gefördert wird.

Sie beabsichtigen die Beschäftigung behinderter Menschen in Ihrem Betrieb? Wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Erstgespräch.