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Wie Sie die jährliche Sicherheitsunterweisung erfolgreich durchführen

Mindestens einmal jährlich – so schreibt der Gesetzgeber vor – müssen Sie als Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer*innen eine jährliche Sicherheitsunterweisung in Arbeitsschutz und Unfallverhütung durchführen.

Die maßgeblichen Grundlagen für eine Sicherheitsunterweisung sind in der Vorschrift 1 der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschrieben und lauten sinngemäß:

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden während der Arbeitszeit zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz regelmäßig unterweisen.

Soweit die Theorie.

Wie und wann Sie Ihre jährliche Unterweisung für alle Arbeitnehmer*innen richtig und erfolgreich durchführen erklären wir Ihnen hier:

Wann muss ich meine Mitarbeiter*innen unterweisen?

Mindestens einmal jährlich schreibt die DGUV V1 eine Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter*innen vor.

Es gibt 4 Gründe für eine Unterweisung:

  1. Sie haben eine*n neue*n Mitarbeiter*in eingestellt.
  2. Eine*r Ihrer Mitarbeiter*innen wechselt den Arbeitsbereich oder erhält einen neuen Arbeitsbereich dazu.
  3. Sie haben für Ihren Betrieb neue Arbeitsmittel oder Technologien angeschafft, die Ihre Mitarbeiter*innen bei der ausführenden Tätigkeit anwenden müssen.
  4. Ihr*e Mitarbeiter*in hat einen Arbeitsunfall erlitten.

In den Fällen 1-3 müssen Sie Ihre Mitarbeitenden VOR Aufnahme der Tätigkeit präventiv unterweisen. Lediglich in Fall 4 findet eine nachträgliche Sicherheitsunterweisung statt – quasi außer der Reihe, wegen besonderer Umstände.

Welche Unterweisungen muss ich durchführen?

Zu den wiederkehrenden jährlichen Sicherheitsunterweisungen gehört die allgemeine Unterweisung (Grund- und Wiederholungsunterweisung) in Arbeitssicherheit.

Eine arbeitsplatz- oder tätigkeitsspezifische Unterweisung erhalten Sie direkt bei Ihrer Berufsgenossenschaft, oder über uns. Fragen Sie uns gern danach.

Was muss ich bei der Dokumentation beachten?

Alle Sicherheitsunterweisungen müssen dokumentiert und unterschrieben werden. Es müssen außerdem das Datum und der Lehrinhalt vermerkt sein. Sie können dafür mithilfe einfacher Excel-Tabellen arbeiten oder verwenden die oben beschriebenen Vorlagen für die entsprechenden Unterweisungen.

Woraus entwickelt sich eine arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Unterweisung?

Grundlage einer spezifischen Unterweisung ist eine Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die Gefährdungsbeurteilung erstellen Sie einmalig für jeden Arbeitsplatz – sie ist also nicht mitarbeiterbezogen – und überarbeiten sie bei Bedarf, also immer dann, wenn es Veränderung der Gegebenheiten am Arbeitsplatz gibt.

Gibt es weitere Sicherheitsunterweisungen oder Prüfungen, die ich regelmäßig ausführen muss?

Neben der allgemeinen Grundunterweisung und den spezifischen Unterweisung für den Arbeitsplatz sind weitere Prüfungen und Übungen für Ihre Mitarbeitenden verpflichtend.

Hierzu zählen u.a.:

  • Brandschutzunterweisung
  • Räumungsübung

Auch freiwillige Schulungen können Sie regelmäßig anbieten. Das kann zum Beispiel ein Erste-Hilfe-Kurs sein. Ihre Vorteile? Sie erfüllen nicht nur gesetzliche Empfehlungen zu beschäftigten Ersthelfern, sondern stärken zusätzlich Ihre Unternehmenskultur und fördern die Mitarbeiterbindung.

Zusätzlich sind im Rahmen der Arbeitssicherheit Überprüfungen von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen, etc. Pflicht, die sie wiederkehrend erfüllen müssen.

Wie gestalte ich die Unterweisungen erfolgreich?

Einige Sicherheitsunterweisungen lassen sich sehr gut in Gruppen durchführen, wie der Erste-Hilfe Kurs oder die Brandschutzunterweisung. Auch die Grund- oder Wiederholungsunterweisung kann als Gruppencoaching erfolgen.

Für deren Durchführung bietet sich z.B. eine Inhouse (Video-)Schulung an, die Ihre (externe) Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) in Ihrem Auftrag praktisch durchführen kann. Im Anschluss unterschreiben die anwesenden Mitarbeiter*innen die Teilnehmerliste zur Dokumentation der erfolgreich durchgeführten Schulung.

Für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel oder die Prüfung Ihrer im Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge, Kräne oder andere Maschinen benötigen Sie ausgebildete Fachkräfte, die die Prüfung als Experten für Sie leisten.

Einer Ihrer Experten sind wir von F&J. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Profis in der Durchführung von Mitarbeiterschulungen im Rahmen der Arbeitssicherheit und der Gestaltung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Vereinbaren Sie ganz einfach einen Termin per Mail oder telefonisch für eine Inhouse-Schulung.

Ein letzter Tipp:

Selbstverständlich gibt es noch viele weitere Übungen, Prüfungen, Fortbildungen und Maßnahmen, die Sie in Ihrem Betrieb für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter*innen anwenden können.

Denken Sie immer daran, dass Sie als Arbeitgeber verantwortlich für die Gesundheit am Arbeitsplatz Ihrer Mitarbeitenden sind. Ein „Zuviel“ an Arbeitssicherheit kann es deshalb nie geben – nur ein „zu wenig“.

Wir unterstützen Sie gern bei der Entwicklung und Ausführung eines optimalen Arbeitssicherheitskonzeptes für Ihre Unternehmen.

Arbeitssicherheit auf dem Weihnachtsmarkt – ein nicht ganz ernst gemeinter Ratgeber von Berthold Besserwisser

In zwei Wochen ist Heiligabend. Weihnachtliche Stimmung kommt noch nicht so recht auf. Wenn man nach draußen schaut, könnte man meinen, wir sind gerade mal im Herbst angekommen. Wie könnte man sich deshalb optimal auf die besinnliche Jahreszeit vorbereiten? – Richtig! Bei einem Weihnachtsmarktbesuch.

Wie Sie sich und Ihr Team optimal auf einen arbeitssicherheitskonformen betrieblichen Ausflug auf den Weihnachtsmarkt vorbereiten habe ich Ihnen in einem kleinen Ratgeber zusammengefasst:

  1. Machen Sie Ihren Angestellten noch vor Abfahrt eine Freude und verschenken wärmende Handschuhe, Schals und Socken – natürlich von Ihnen selbst gestrickt. Gerade bei dem Aufenthalt im Freien sind Sie als Arbeitgeber zur besonderen Fürsorge verpflichtet.
  2. Teilen Sie auffällige und grelle Kleidung, oder Accessoires an Ihre Mitarbeiter*innen aus. Ihre Teammitglieder können Sie so sicher durch den Verkehr leiten, niemand geht Ihnen verloren und Sie stärken gleichzeitig das Team Building mit einem einheitlichen Look.
  3. Bestehen Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter*innen Schutzhelme tragen. Häufig sind die Stände auf den Weihnachtsmärkten mit niedrigen Dächern ausgestattet. Die Stoßgefahr am Dachvorsprung ist vor allem für zu groß geratene Mitarbeitende hoch – zu kleine Kollegen donnern mit dem Kopf womöglich vor die Tresen.
    Positiver Nebeneffekt: Die Körperwärme entweicht nicht so schnell über den Kopf – Ihren Mitarbeiter*innen bleibt länger warm.
  4. Stiefel mit Absatz sind zwar hübsch anzusehen, Ihren Mitarbeitenden sollten Sie dennoch nahelegen festes Schuhwerk zu tragen – Sicherheitsschuhe in S3 sind auch für den Besuch auf dem Weihnachtsmarkt ideal. Drängelnde Besucher, die Ihnen auf den Fuß treten, zerbrochene Gläser und Tassen am Glühweinstand, nasse Füße dank Regen und dicker Pfützen – all jene Gefahren sind mit dem richtigen Schuhwerk gebannt. S3-Sicherheitsschuhe sind durchtrittsicher, wasserdicht und mit Zehenschutzkappe versehen. Als Stiefel verhindern Sicherheitsschuhe sogar zusätzlich die Gefahr umzuknicken.
  5. Apropos Glühwein: Ihre Qualifikation als Führungskraft ist hier besonders gefragt. Schützen Sie Ihr Team und andere vor den Gefahren des Alkoholgenusses und vernichten Sie die Glühweinbestände am besten restlos, oder….
  6. Ach, was soll‘s: Ein Glühwein…. Swei Lühwei….rei Lüühlei …. viiee Lüüüühlüh…

Die Beschäftigung von Menschen mit Hörschädigungen

Unternehmen müssen bei der Einrichtung und dem Betreiben ihrer Arbeitsstätten stets darauf achten, dass auch Menschen mit Behinderungen jederzeit im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit berücksichtigt werden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) spricht im §3a zum Beispiel über die Gestaltung der Barrierefreiheit. Dies gilt nicht nur für Menschen mit Gehbehinderungen, wie man vielleicht im ersten Moment vermutet.

Die Einhaltung aller Maßnahmen zur Arbeitssicherheit bedarf bei der Eingliederung behinderter Menschen im Betrieb eine besondere Aufmerksamkeit. Zum Tag der Gehörlosen am 29. September beschäftigten wir uns mit der Frage, wie Arbeitgeber Mitarbeitende mit auditiven Einschränkungen und Hörbehinderungen optimal in ihr Arbeitssicherheitsmanagement integrieren können.

Ausstattung des Arbeitsplatzes

Der Arbeitsplatz für Angestellte mit Hörbehinderungen sollte übersichtlich gestaltet sein. Nicht nur Besucher, auch Veränderungen an der Arbeitsumgebung können so direkt optisch wahrgenommen werden. Die Zurverfügungstellung von leicht zugänglichen Tafeln und Schreibgeräten erleichtert die Kommunikation, vor allem bei auftretenden Problemen.

Eine gute Ausleuchtung des Arbeitsplatzes ist nicht nur für Hörbehinderte notwendig, sondern sollte grundsätzlich in jedem Betrieb vorhanden sein.

Stellen Sie ihrem gehörlosen Mitarbeiter eine hörende Bezugsperson zur Seite. Diese sollte nach Möglichkeit in dessen Nähe beschäftigt sein, um wichtige Informationen schnell weiterzugeben und auch in Gefahrensituationen rasch agieren zu können. Zugleich fördert es die kollegiale Bindung unter den Angestellten.

Die gemeinsame Kommunikation

Für die Erklärung von Arbeitsabläufen verwenden Sie schriftliche Notizen, Gesten und Symbole. Nicht jeder Gehörlose liest gern. Gleiches gilt für Hörende. Vor allem Texte sehr technischen Inhalts sind eine Hürde. Unternehmer sind deshalb gut beraten, Anweisungen und Informationen leicht verständlich zu formulieren. Der Einsatz von bebilderten Hinweisen ist generell jederzeit zu empfehlen.

Die Kommunikation mit hörgeschädigten Mitarbeitern erfolgt im Wesentlichen über visuelle Hilfsmittel, schriftliche Informationsweitergabe, Lippenlesen oder dem Einsatz eines Gebärdendolmetschers. Die Aufwendungen für den Dolmetscher können auf Antrag von den entsprechenden Leistungsträgern übernommen werden.

Ebenso kann dem Gehörlosen ein Handy zur Verfügung gestellt werden, um via SMS zu kommunizieren. Die Bereitstellung von E-Mail oder anderen internen Kommunikationsdiensten über PC ist genauso sinnvoll.

Betriebsausstattung prüfen

Stellen Sie sicher, dass ihre Mitarbeiter mit auditiven Einschränkungen jederzeit schnell und einfach mögliche Gefahren erkennen können.

Rüsten Sie umherfahrende Fahrzeuge mit Blinklichtern aus, Maschinen sollten Störungen visuell anzeigen (Blinklicht, oder Benennung der Störung über einen Monitor), Alarme müssen neben der akustischen Auslösung auch visuell rasch und eindeutig wahrgenommen werden können. Eine entsprechende Beschilderung der optischen Signallampen (z.B. „Alarm Rauchmelder“) ist sehr zu empfehlen.

Achten Sie darauf, dass auch die Sozialräume und ihr Außengelände entsprechend ausgerüstet sind.

Weitere Möglichkeiten sind personenbezogene Vibrationsalarme mittels digitale Meldeempfänger (DME), bekannt von der Feuerwehr.

Achtung! Notfallsituation

Verabreden Sie mit Ihren hörgeschädigten Angestellten den Gebrauch von Gesten oder einfachen Gebärden, die in Notfallsituationen leicht verständlich sind. So ist sichergestellt, dass ein gehörloser Mitarbeiter die Notfallsituation schnell einschätzen kann.

Gleiches gilt für einen Notfall, in dem sich der Mitarbeiter selbst befindet. Die Bezugsperson, die Sie ihrem gehörlosen Angestellten zur Seite gestellt haben, sollte die Gefahr zügig erkennen können, um sofort die richtigen Maßnahmen einleiten zu können.

Bei einer notwendigen Evakuierung hat der Arbeitgeber gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG) alle notwendigen Maßnahmen für die anwesenden Personen zu ergreifen. Damit Beschäftigte mit auditiven Einschränkungen oder dem Verlust des Gehörs sich der Gefahr gleichermaßen umgehend bewusst werden können, ist eine gleichzeitig optische wie akustische Anzeige der Brandmeldeanlage unabdingbar.

Warum Sie hörgeschädigte Personen einstellen sollten

Menschen mit auditiven Einschränkungen sind oft konzentrierter als hörende Menschen. Sie sind es gewohnt sich auf ihre Tätigkeit zu fokussieren. Die Fähigkeiten dieser Personengruppe sollten Sie nicht unterschätzen, auch wenn die Beschäftigung eines Hörgeschädigten oder Gehörlosen einen gewissen Aufwand mit sich bringt.

Nehmen Sie sich für die Einarbeitung ausreichend Zeit. Überarbeiten Sie gegebenenfalls Ihre vorhandenen Unterweisungen. Lassen Sie ihre gesamte Belegschaft von der neuen Gestaltung der Informationen profitieren. Leicht verständliche Unterweisungen, Informationen und Anweisungen fördern die Kommunikation und schaffen einen Mehrwert für Ihr Unternehmen.

Neben sozialen Aspekten darf an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass die Beschäftigung behinderter Menschen oftmals auch finanziell gefördert wird.

Sie beabsichtigen die Beschäftigung behinderter Menschen in Ihrem Betrieb? Wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Erstgespräch.

SCC, wer oder was ist das denn?

SCC ist die Kurzform für den SC Charlottenburg einem Sportverein aus dem westlichen Stadtteil Berlins. Was aber hat das mit dem Thema Arbeitssicherheit zu tun?? Gar nichts!

SCC steht auch für „Sicherheits-Certifikat-Contraktoren“ und das hat wiederum gar nichts mit Sport zu tun.

Es ist gut, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz heutzutage nicht mehr weitestgehend nur als eine Verpflichtung des Unternehmers angesehen wird, Regeln, Anweisungen, Grundsätze und Gesetze notgedrungen im Unternehmen umsetzen zu müssen. Ganz im Gegenteil: Viele Unternehmen haben mittlerweile erkannt, dass im Arbeitsschutz nahezu sämtliche Maßnahmen, Mittel und Methoden eingesetzt werden, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu bewahren und sich als Unternehmen so auch einen Wettbewerbsvorteil am Markt zu erarbeiten.

Bringt das sonst noch was?

Viele Unternehmen lassen sich zertifizieren und schulen ihre Mitarbeitenden und Führungskräfte in diesem Bereich. Auch, weil immer mehr Auftraggeber (insbesondere Großkonzerne und OEMs – Erstausrüster im Bereich Automotive und Maschinenbau) bei einer Auftragsvergabe besonderen Wert darauf legen oder es in ihren Compliance-Richtlinien sogar zur Bedingung machen, dass ihre Geschäftspartner und Lieferanten ein qualifiziertes Arbeitsschutzmanagementsystem nachweisen können.

Okay und was gibt es da so? Etwa dieses SCC?

Ein Beispiel für ein qualifiziertes Arbeitsschutzmanagementsystem ist das „Sicherheits-Certifikat-Contraktoren“ (kurz SCC). Es bezeichnet einen internationalen Standard für Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagement und fordert in seinem Regelwerk eine anerkannte Schulung und Prüfung zu den Themen Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (SGU) für alle operativ tätigen Mitarbeitenden und Führungskräfte der Kontraktoren (hier Auftragnehmer).

Das sogenannte SCC-Regelwerk unterscheidet:

  1. zwischen einem reinen Firmenzertifikat (hier wird die Organisation und deren Prozesse zertifiziert) und
  2. einem Personenzertifikat (hier legt der Mitarbeitende der Organisation eine Schulung mit abschließender Prüfung ab).

Interessant dabei ist, dass Punkt 1 automatisch Punkt 2 bedingt, Punkt 2 aber auch ohne Punkt 1 umgesetzt werden kann.

Schauen wir uns deshalb das Personenzertifikat genauer an.

Wie bekommt man das Zertifikat?

Verlangen Geschäftspartner dieses Managementsystem von Unternehmen, die für sie technische Dienstleistungen oder Werkleistungen erbringen, oder als Personaldienstleister tätig sind, brauchen deren operativ tätige Führungskräfte und Mitarbeitende mindestens das persönliche SCC-Zertifikat nach Punkt 2.

Voraussetzung für den Erhalt des Zertifikates ist eine bestandene SGU-Prüfung nach dem SCC-Regelwerk.

Ein SCC-Zertifikat kann auch für Unternehmen ohne Firmenzertifikat ein Wettbewerbsvorteil sein. Sind Mitarbeitende nach SCC-Standard zertifiziert, verdeutlicht es Außenstehenden, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz im betreffenden Unternehmen gelebt wird.

Auch für den Mitarbeitenden ist dieses Zertifikat eine Aufwertung seines persönlichen Qualifikationsprofils und bietet so gleichzeitig eine Möglichkeit zur gegenseitigen Mitarbeiter- und Arbeitgeberbindung im Rahmen der Personalentwicklung.

Eine optimale Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung ist die Teilnahme an der SCC-Schulung. Ziel der Schulung ist es, Führungskräfte und Mitarbeitende mit den besonderen Gefahren im Arbeitsumfeld vertraut zu machen. Die Schulung erfolgt ebenfalls nach den Vorgaben des SCC-Regelwerks. Sie zeigt die grundlegenden Aspekte des Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzes auf und bereitet die Teilnehmer explizit auf die jeweilige, in der Regel im Anschluss stattfindende Prüfung (nach Dok. 016/018 für Mitarbeitende und nach Dok. 017 für Führungskräfte) vor.

Und, wo kann man das Seminar besuchen?

F&J bietet seit über 10 Jahren SCC-Tagesseminare mit erfahrenen Referenten an.
Neben der Schulung durch F&J, vermitteln und organisieren wir auf Wunsch auch die abschließende Prüfung der Schulungsteilnehmer. Hierfür arbeiten wir seit vielen Jahren erfolgreich mit einem akkreditierten Zertifizierer vertrauensvoll zusammen. Unser Partner führt die Prüfungen im Anschluss ebenso nach den Vorschriften des SCC-Regelwerks durch.

Schulungen und Prüfungen finden regelmäßig in unseren eigenen Seminarräumen oder in einem Tagungshotel in Herford statt. Die Termine sowie unser Anmeldeformular finden Sie hier. Für Unternehmen bieten wir die Schulung auf Wunsch auch gerne als Inhouse-Seminar an.

Sie haben Fragen zu dem Thema, Interesse an einem kostenfreien Beratungsgespräch oder wünschen ein unverbindliches Angebot? Sie erreichen uns telefonisch unter 05221 342 44-0 oder schicken Sie uns einfach eine E-Mail.

Sichere Grüße,

Ihr Berthold