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Klein, aber oho – die LMRA-Karte von F&J

Sie ist gerade mal 14 x 9,5 cm groß, kann aber trotzdem dabei helfen Unfälle am Arbeitsplatz zu vermeiden und somit ggf. sogar Leben zu retten. Die Rede ist von der LMRA-Karte, welche die letzte Risikoanalyse vor dem unmittelbaren Arbeitsbeginn erleichtert.

Die Methode der Last Minute Risk Analysis (LMRA)

Die Last Minute Risk Analysis (LMRA) ist ein Baustein, unter anderem aus dem SCC Regelwerk, welches Mitte der 90er Jahre in Zusammenarbeit mit der Petrochemie entwickelt wurde, um entsprechende Sicherheitsstandards herzustellen. Die LMRA schärft das Bewusstsein zur Risikobewertung und Risikominimierung und dient der Überprüfung der Sicherheitsstandards an jedem Arbeitsplatz. Mittels der LMRA wird unmittelbar vor Arbeitsbeginn an allen Arbeitsplätzen, auf Baustellen, bei Montageeinsätzen usw. geprüft, ob im Vorfeld alle Gefahren erkannt und geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen worden sind. Jedem Mitarbeiter muss klar sein, dass eine Arbeit nicht begonnen werden darf oder sofort gestoppt werden muss, wenn deren Ausführung nicht absolut sicher ist.

Die Bewertung des Arbeitsplatzes mittels LMRA-Karte

Jeder Mitarbeiter geht die Fragen, die auf der Karte stehen, Punkt für Punkt durch und prüft, ob alle Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitssicherheit ergriffen worden sind. Der Mitarbeiter kann somit die situative Gefahr am Arbeitsplatz besser einschätzen, weshalb die LMRA-Checkliste zu den effektivsten Tools im Bereich der persönlichen Gefährdungserfassung gehört. Die Risikobewertung erfolgt durch den Mitarbeiter selbst, denn er hat von Natur aus das höchste Interesse daran, jegliches Risiko auszuschalten und die eigene Gesundheit zu schützen. Außerdem kennt er sich in seinem Arbeitsbereich besonders gut aus und kann über die LMRA Gefahrenpotential leicht erkennen und gegebenenfalls ausräumen.

Ein idealer Begleiter für den Arbeitsalltag

Mit Hilfe der LMRA-Karte von F&J werden Beschäftigte mit kurzen und gezielten Fragen auf die Einschätzung von Gefahren hingewiesen. Die LMRA-Karte passt genau in den Sicherheitspass der DGMK und ist somit der ideale Begleiter für einen sicheren Arbeitsalltag. Denn oberstes Ziel ist es, dass die Mitarbeiter jederzeit ihre Arbeit genauso gesund beenden, wie sie sie begonnen haben. Bestellen auch Sie ihre LMRA-Karte von F&J über unser Bestellformular.

Schwanger arbeiten – besonderer Arbeitsschutz für werdende Mütter

Etwa 868.000 Schwangerschaften meldet das Statistische Bundesamt für das Jahr 2019, wovon jedoch gut 11% abgebrochen wurden. Im Babyboomer-Jahr 1964 wurden über 1,3 Million Babys geboren – seither geht die Geburtenrate zurück. 2019 wurden 778.000 Kinder lebend geboren, wovon 14.400 Mehrlingsgeburten waren (weitere Quelle: Totgeburten 2019).

Für Arbeitgeber:innen bedeutet die Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen einen außerordentlichen Einsatz zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Das Mutterschutzgesetz regelt die speziellen Verhaltensweisen und Erfordernisse, um werdende oder stillende Mütter und die ungeborenen Kinder zu schützen. Hier finden sich sowohl Regelungen für den Gesundheitsschutz als auch den besonderen Kündigungsschutz. So dürfen Frauen bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Ausnahmen machen befristete Arbeitsverträge. Sie enden ohne, dass es einer Kündigung bedarf auch während der Schwangerschaft, Schutzfrist oder Elternzeit.

Die Geschichte des Mutterschutzes

Der besondere Schutz von werdenden Müttern am Arbeitsplatz begann – erwähnenswert – im Jahre 1927, als Deutschland den inländischen Mutterschutz an das Washingtoner Abkommen von 1919 anglich. Zuvor war es Schwangeren und Müttern in weniger privilegierten Bevölkerungsschichten kaum möglich sich selbst und das (un)geborene Kind zu schützen. Es existierte zwar ein Beschäftigungsverbot für 3 Wochen nach der Niederkunft, jedoch ohne, dass die Mütter einen Entgeltersatz erhielten.

In den Jahren des Zweiten Weltkrieges verbesserte sich der Schutz der werdenden Mütter weiter – jedoch weniger aus Empathie der Frauen gegenüber, sondern vielmehr zum Erhalt der „Wehrkraft“ des Volkes.

In der frühen DDR wurde der Mutterschutz nach der NS-Zeit deutlich erhöht. Frauen wurden jetzt vor und nach der Niederkunft von Arbeitgeber:innen bezahlt freigestellt und erhielten außerdem ein Entgelt für die Wäscheausstattung des Babys. Ab den 70er Jahren wurde den Frauen sogar ein „bezahltes Babyjahr“ ermöglicht.

Die Bundesrepublik hingegen, hinkte in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz für Schwangere und werdende Mütter ein wenig hinterher. Erst 1952 trat das „Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter“ in Kraft, das die Grundlage des heutigen Mutterschutzgesetzes bildet. (Quelle: https://www.mdr.de/zeitreise/mutterschutz-deutschland-geschichte-100.html)

Lange Zeit gab es keine echten Neuerungen des Gesetzes. Eine Reformation des Mutterschutzgesetzes gab es erst 2018. Seither werden auch Schülerinnen und Studentinnen in dem Gesetz berücksichtigt.

Wer allerdings noch immer keinen Platz im Mutterschutz findet sind:

  • selbstständige Frauen
  • Geschäftsführerinnen
  • weibliche Mitglieder in Organschaften

Das Mutterschutzgesetz heute

Das heutige Mutterschutzgesetz gilt für alle Beschäftigungsformen. Es ist also unerheblich, ob die werdende Mutter in Vollzeit, Teilzeit oder als Praktikantin in einem Unternehmen beschäftigt ist.

Verantwortlich für die Umsetzung des Mutterschutzes sind alle Arbeitgeber:innen. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass alle geeigneten Maßnahmen eingeführt und umgesetzt werden, die die Gefahren und Gefährdungen für die werdende Mutter und das ungeborene Kind ausschließen.

Mögliche Gefahren für Arbeitsplätze werden mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert. Sie beinhaltet auch die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Was vielen Unternehmer:innen nicht sofort bewusst ist: Gefährdungsbeurteilungen müssen immer auch zusätzlich unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes Schwangerer erstellt werden. Noch bevor Arbeitgeber:innen also Kenntnis über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erhalten, müssen Arbeitsplätze dahingehend geprüft werden, welche besonderen Maßnahmen getroffen werden müssen, damit eine schwangere Frau dort weiter tätig sein kann. Manchmal stellt sich dabei auch heraus, dass eine Weiterbeschäftigung an genau diesem Arbeitsplatz bei einer Schwangerschaft nicht möglich ist.

Arbeitsschutzmaßnahmen für werdende Mütter

Schwangere und ihre ungeborenen Kinder bedürfen eines besonderen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Der besondere Schutz gilt sowohl während der Schwangerschaft als auch nach der Entbindung und während der Stillzeit.

Ziel der Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter ist eine unverantwortbare Gefährdung einer Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes auszuschließen.

Unverantwortbare Gefährdungen sind Tätigkeiten, bei denen die Mitarbeiterin:

  • Gefahrstoffen
  • Biostoffen
  • Strahlungen
  • Erschütterungen, Vibrationen und Lärm
  • Hitze, Kälte und Nässe
  • hohen körperlichen Belastungen oder mechanischen Auswirkungen
  • einem vorgeschriebenen Arbeitstempo

ausgesetzt ist.

Auch Tätigkeiten im Bergbau unter Tage, in Räumen mit Überdruck oder sauerstoffreduzierter Atmosphäre zählen zu den unverantwortbaren Gefährdungen. Die Ausübung einer Arbeit in diesen Bereichen ist für Schwangere grundsätzlich unzulässig.

Arbeitgeber:innen müssen Schwangeren Erholungsmöglichkeiten schaffen. Dies geht zum Beispiel, indem eine Liege in einem Aufenthaltsraum oder Büro aufgestellt wird. Grundsätzlich sollen schwangere Frauen die Gelegenheit erhalten häufiger kurze Unterbrechungen der Arbeit vornehmen zu können, ohne, dass andere Kolleg:innen dadurch gefährdet werden.

Können an dem eigentlichen Arbeitsplatz der Mitarbeiterin keine notwendigen Schutzmaßnahmen gewährleistet werden, muss ein anderer, geeigneter Arbeitsplatz für die Schwangere gefunden werden. Bevor eine Mitarbeiterin jedoch einfach einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekommt, muss ihr ein Gespräch angeboten werden, in dem sie über die notwendigen Vorkehrungen und Änderungen informiert wird.
Nimmt die Mitarbeiterin die Einladung nicht an bleibt nur die Möglichkeit der schriftlichen Mitteilung.

Bedenken Sie:
Auch ohne das Gespräch müssen vor allem arbeitszeitliche Richtlinien für die Beschäftigte während der Schwangerschaft eingehalten werden.
Für die Einsatzzeit werdender Mütter gilt:

  • eine tägliche Arbeitszeit von maximal 8,5 Stunden (bei minderjährigen Schwangeren: 8 Stunden)
  • keine Überschreitung von 90 Arbeitsstunden pro Doppelwoche (bei minderjährigen Schwangeren: 80 Stunden)
  • bei Mehrarbeit darf die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsschnitt nicht überschritten werden
  • tägliche Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden sind einzuhalten
  • Verbot der Beschäftigung nach 22 Uhr
  • eine Arbeitszeit von 20 Uhr bis 22 Uhr ist nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch die Schwangere möglich, sofern ein ärztliches Attest dem nicht widerspricht, sowie nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
  • Beschäftigungen an Sonn- & Feiertagen sind nur möglich, wenn sich die Schwangere hierzu ausdrücklich bereiterklärt

Schwangerschaft und Schutzausrüstung

Ein Irrglaube ist, dass werdende Mütter mit Beginn der Schwangerschaft keine Schutzausrüstung mehr tragen dürfen. Tatsächlich handelt es sich nur um Schutzausrüstungen, die belastend auf die Schwangere oder das ungeborene Kind wirken, wie Atemschutzgeräte oder schwere Schutzkleidung. Sicherheitsschuhe werden nicht als belastende PSA eingestuft und sind deshalb auch für Schwangere geeignet. Ebenso ist keine besondere Belastung zu erkennen, wenn Schwangere medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) tragen.

Werdenden Müttern ist auch das Tragen einer FFP2-Maske (im Fachjargon: filtrierende Halbmaske mit oder ohne Atemventil) grundsätzlich gestattet. Besonderes Augenmerk ist bei diesen Atemschutzmasken auf die begrenzte Tragezeit zu legen. Geregelt ist die Tragezeitbegrenzung für diesen und anderen Atemschutz in der DGUV Regel 112-190, in der sich auch entsprechende Richtwerte für Tragepausen befinden.

Für nicht-schwangere Arbeitnehmer:innen wird nach einer Tragedauer von maximal 75 Minuten eine Pause von 30 Minuten empfohlen. Um im Vergleich dazu dem besonderen Schutz Schwangerer gerecht zu werden, sollten werdenden Müttern deshalb zusätzliche Tragepausen ermöglicht werden.

Gut zu wissen:
Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge gibt es keinen Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörungen und elektrischen und magnetischen Feldern an modernen Bildschirmgeräten. Schwangere Frauen dürfen deshalb weiterhin an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig sein. Jedoch ist hier der regelmäßige Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Tätigkeiten zu ermöglichen.

Beschäftigungsverbot für Schwangere

Sind weder geeignete Schutzmaßnahmen noch eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich, bleibt nur die Prüfung auf ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Es kommt nur als letzte Instanz in Betracht, wenn keine anderen Lösungen eine unverantwortbare Gefährdung der Schwangeren und dem Ungeborenen ausschließen lassen. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot wird von dem Unternehmen ausgesprochen und benötigt keine Feststellung der Aufsichtsbehörde. Auch eine Bescheinigung durch eine:n Gynäkolog:in oder einer anderen ärztlichen Fachkraft ist nicht erforderlich.

Anders bei dem ärztlichen Beschäftigungsverbot (früher: individuelles Beschäftigungsverbot). Hier wird der Schwangeren durch ihre:n Ärzt:in ein persönliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen, wenn nach ärztlichem Verständnis die Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Gründe könnten eine Risikoschwangerschaft oder ein erhöhtes Infektionsrisiko sein, beispielsweise durch häufige Personenkontakte.

Arbeitgeber:innen müssen das ausgesprochene Beschäftigungsverbot, ob ärztlich oder betrieblich angeordnet, der entsprechenden Aufsichtsbehörde mitteilen. Sie sind außerdem verpflichtet der Schwangeren während des Beschäftigungsverbotes einen Mutterschutzlohn zu zahlen. Dieser errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Zusammenfassung: Erste Schritte, wenn Mitarbeiterinnen schwanger sind

Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen nicht verpflichtet (potentielle) Arbeitgeber:innen über eine Schwangerschaft zu informieren. So ist zum Beispiel auch bei Bewerbungsgesprächen die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft unzulässig. Teilt Ihnen Ihre Mitarbeiterin mündlich mit sie sei schwanger müssen Sie diese Aussage allein nicht akzeptieren. Verlangen Sie einen schriftlichen Nachweis über die Schwangerschaft von einer:m Ärzt:in oder einer Hebamme müssen Sie Ihrer Mitarbeiterin die Kosten dafür erstatten.

Schritt 1:
Sobald Ihnen der Nachweis einer Schwangerschaft vorliegt – oder Sie die mündliche Aussage akzeptieren – greift das Mutterschutzgesetz. Nehmen Sie umgehend die vorhandene Gefährdungsbeurteilung zur Hand, um die notwendigen Schutzmaßnahmen einzuleiten und bieten Sie der schwangeren Arbeitnehmerin das Gespräch zur Erläuterung der Maßnahmen an.

Schritt 2:
Eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde wird notwendig. Je nach Bundesland handelt es sich hier um das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Eine Liste der für Sie zuständigen Behörde finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Auf den Seiten der jeweiligen Behörde finden Sie in der Regel auch Vordrucke für die Mitteilung selbst.

Schritt 3:
Informieren Sie Ihre (externe) Fachkraft für Arbeitssicherheit und bitten Sie sie um Unterstützung bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen für Ihre schwangere Mitarbeiterin. Die Fachkräfte bei F&J begleiten Sie gern dabei.

Übrigens:
Frauen dürfen nach dem 5. Schwangerschaftsmonat nicht mehr als 4 Stunden stehen. Sorgen Sie deshalb rechtzeitig für Lösungen, die eine ausgleichende Körperhaltung der werdenden Mutter unterstützen. Häufige Zwangshaltungen, wie Bücken, Strecken oder Hocken sind schon zu Beginn der Schwangerschaft Tabu.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und Beratung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.

 

Testangebot als Pflicht für Arbeitgeber – Rückblick auf die neue Verordnung und Ausblick auf Impfangebote

Es ist Ende Mai. Beinahe 35 Millionen Menschen haben bereits die erste Impfung gegen die Corona-Erkrankung erhalten. Weitere 13 Millionen Menschen haben schon einen Vollschutz mit der zweiten Impfung. Zusammengerechnet sind bereits fast 60% der Bevölkerung geimpft. (Quelle: https://ourworldindata.org/covid-vaccinations?country=DEU)

Aktuell werden auch in einigen Unternehmen Impfangebote durch Betriebsärzt:innen vorgenommen. Eine gute Entwicklung, wie wir finden. Noch vor etwa einem Monat wurde “nur” die Testangebotspflicht für Unternehmen eingeführt. Zu Beginn war nicht einmal sicher, ob die notwendigen Mengen an Tests überhaupt verfügbar sein würden. Klar war jedoch, dass Arbeitgeber:innen sich nicht nur selbst um die Beschaffung der Schnelltests kümmern, sondern auch alle Kosten dafür selbst übernehmen müssen.

Was bedeutete die neue Testangebotspflicht für den Arbeitsschutz in Betrieben?

Jüngste Anträge und Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnungen und des Infektionsschutzgesetzes verpflichten Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Welche Tests konkret dafür infrage kommen, kann man auf der Seite des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachlesen. Kurz gesagt, können sowohl Tests angeboten werden, die von Fachpersonal durchgeführt werden, oder Selbsttests – wahlweise für Abstriche aus Nase oder Rachen.

Besondere Beachtung fanden zunächst Mitarbeitende mit erhöhtem Risiko, die

  • personennahe Dienstleistungen anbieten,
  • häufig wechselnde Kontakte mit anderen Personen haben,
  • in geschlossenen Räumen arbeiten, oder
  • in Gemeinschaftsunterkünften tätig sind.

Ob Ihre Angestellten der Gruppe mit erhöhtem Risiko einer Infektion angehören, überprüfen Sie mit der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz. Die wiederrum sollten in jedem Fall um die Testangebotspflicht ergänzt werden – unabhängig vom eingestuften Risiko eines Arbeitsplatzes.

Lesen Sie hier, was die wichtigsten Grundlagen für eine Gefährdungsbeurteilung sind.

Aushang oder Mail – Beschäftigte über Testangebote informieren

Neben der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung müssen alle Arbeitnehmer:innen über die Angebote der Corona-Tests im Unternehmen informiert werden. Wie Sie Ihr Team darüber informieren, ist nicht vorgegeben. Ob Sie:

  • einen Aushang am schwarzen Brett,
  • eine E-Mail an jede:n Mitarbeiter:in oder
  • ein postalisches Anschreiben

wählen, sollten Sie abhängig von der Erreichbarkeit und Tätigkeit der Mitarbeitenden machen.

Wir empfehlen in jedem Fall zu dokumentieren, dass Sie allen Beschäftigten das Testangebot übermittelt haben und in der schriftlichen Mitteilung die Freiwilligkeit an der Teilnahme deutlich machen. Dennoch dürfen Sie selbstverständlich an den Gemeinschaftssinn aller Mitarbeiter:innen appellieren, freiwillig an den Tests teilzunehmen, damit nicht nur sie selbst, sondern auch alle Kolleg:innen geschützt sind und bleiben.

Weisen Sie auch gern darauf hin, dass den Mitarbeiter:innen keine Kosten entstehen und erklären Sie, wann, wo und wie die Tests durchgeführt werden sollten. Als keine Erinnerungsstütze, können Sie auch noch einmal darauf hinweisen, wie bei einem positiven Testergebnis verfahren werden soll. Denn: mitteilen, ob das Testergebnis negativ ist, müssen Ihre Mitarbeitenden nicht.

Übrigens: Mitarbeiter:innen, die ausschließlich im „HomeOffice“ tätig sind, müssen Sie kein Testangebot unterbreiten. Warum? Von Ihnen geht kein Infektionsrisiko für andere Beschäftigte aus. Die Betonung liegt hier klar darauf, dass diese Personen unter keinen Umständen die Räumlichkeiten des Unternehmens aufsuchen. Sobald sich das ändert – auch bei einem kurzen 5-Minuten-Besuch – greift die Testangebotspflicht wieder.

Was tun, wenn Mitarbeitende sich gegen den Selbsttest verweigern?

Obwohl das Angebot für eine Testung für alle Unternehmen Pflicht ist, bleibt die Teilnahme an den Selbsttests ist für jede:n Mitarbeiter:in freiwillig. Was aber tun mit Beschäftigten, die sich weigern einen Test durchzuführen?

Eine Empfehlung seitens der Politik gibt es dazu nicht.

Sicher ist: Als Arbeitgeber:in haben Sie eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Beschäftigten, vor allem in dieser hochsensiblen Zeit der Pandemie. Es bleibt damit wohl in Ihrem Ermessen, ob Sie die Personen wieder nach Hause schicken, oder nicht. Über die arbeitsrechtlichen Folgen einer solchen Entscheidung kann an dieser Stelle nur spekuliert werden, deshalb empfehlen wir Folgendes:

Ziehen Sie Ihre:n Fachanwalt:in für Arbeitsrecht zurate.

Auch, wenn uns diese Frage häufig erreicht: Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten wir Sie zu allen Maßnahmen für Gesundheits- und Arbeitsschutz, die Sie für Ihre Beschäftigten ergreifen sollten, allerdings können und dürfen wir keine arbeitsrechtliche Beratung geben.

Sicher ist: für den Schutz aller Beschäftigten im Betrieb gelten weiterhin die gängigen Vorschriften:

  • persönliche Kontakte im Unternehmen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • auf 10 Quadratmeter darf sich maximal 1 Person aufhalten
  • Abstandsregelung von 1,5 m
  • regelmäßige Lüftungsmaßnahmen
  • Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken, dort, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können
  • Regelmäßiges Händewaschen und desinfizieren

Unsere Erfahrungen mit Selbsttests

Bei F&J haben wir schon sehr früh begonnen zu testen. Für Termine bei unseren Kundenunternehmen vor Ort ließen und lassen sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorab testen.

Neu warn nach den letzten Verordnungen auch bei uns die Tests in unseren Büroräumen. Wir haben uns für den SARS-CoV-2 Rapid Antigen Tests von Roche Diagnostics GmbH entschieden, der „schnell, einfach und zuverlässig“ (Zitat) sein soll.

Bei diesen Tests wird ein Abstrich aus der Nase genommen. Dabei wird das Stäbchen, bzw. der Tupfer, jeweils für etwa 15 Sekunden in beiden Nasenlöchern leicht gegen die Naseninnenseite gedrückt und gedreht. Die Flüssigkeit des Tupfers wird danach in einem Röhrchen extrahiert und auf den Teststreifen geträufelt. Nach 15-30 Minuten steht das Ergebnis fest und kann abgelesen werden.

Die Handhabung ist sehr einfach und präzise, auch wenn die ein oder andere Träne bei der Entnahme der Probe fließen kann. Bisher sind wir von den Tests überzeugt und sehr stolz darauf durchweg negative Testergebnisse erhalten zu haben. Für uns bedeutet das, dass wir mit gutem Beispiel vorangehen können, weil unsere eigenen Schutzmaßnahmen greifen.

Den Teammitgliedern von F&J steht es frei die Tests vor Arbeitsbeginn zu Hause durchzuführen, oder an unserem Unternehmensstandort in Herford. Bei einem Test im Unternehmen achten wir darauf, dass vor der Erkenntnis eines Testergebnisses kein Kontakt mit anderen Kolleg:innen stattfindet.

Zusätzlich zu dem Testangebot bei F&J nehmen die Sifa auch die Testangebote der Städte und Gemeinden in Anspruch. In der Regel sind alle unsere Experten somit beinahe jeden Tag getestet.

Unser Fazit: Die Tests sind leicht anzuwenden und werden sowohl bei uns als auch bei unseren Kundenunternehmen gut angenommen. Dennoch wünschen wir uns, dass die Impfungen schneller umgesetzt werden, sodass auf die, für die Unternehmen kostenintensive, Testung bald wieder verzichtet werden kann. Grundsätzlich hoffen auch wir darauf, so schnell wie möglich wieder zu einem normalen Alltag für alle Beschäftigten und Unternehmen zu gelangen.

Sifa oder Fasi – Was ist die richtige Abkürzung für die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ja, wir geben es zu – auch wir sind nicht perfekt. Zum Glück haben wir Berthold unseren Besserwisser, der uns immer wieder in die richtigen Bahnen lenkt. Welchen Fehler wir gemacht haben? Sie ahnen es bestimmt schon…

Die Diskussion der richtigen Abkürzung für die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ gibt es bereits eine ganze Weile. Eine Zeitlang kürzte man die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ als „FaSi“ – mit diversen Varianten der Schreibweisen – ab. Ja, auch wir haben das getan. Mittlerweile jedoch haben sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Länder und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf eine neue alte Abkürzung geeinigt.

Die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ wird seither wieder mit „Sifa“ abgekürzt. Und jetzt der Schock: Wir haben es versemmelt! Auf unserer Website haben wir die Neuerung schlichtweg vergessen umzusetzen… Aber: Einsicht ist bekanntlich der erste Weg zur Besserung. Deswegen haben wir die Änderungen zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses Artikels vorgenommen.

Wollen Sie unseren Fauxpas trotzdem nochmal sehen? Hier der Beweis:

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Damit Sie nicht glauben wir würden Ihnen einen Bären aufbinden, schauen Sie einfach auf unsere aktualisierte Seite zur externen Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Warum die Fachkraft für Arbeitssicherheit keine Fasi, sondern Sifa ist

Grund für die Einigung der Parteien auf die Abkürzung Sifa ist, dass die „Fachvereinigung Arbeitssicherheit e.V.“ die Abkürzung FASI bereits verwendet. Die FASI agiert als Dachverband weiterer technisch-wissenschaftlicher Vereine, deren hauptsächliches Betätigungsfeld sich ebenso um die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit rankt.

Obwohl es also naheliegend wäre die Fachkraft für Arbeitssicherheit als „Fasi“ zu bezeichnen, soll diese Abkürzung wohl dem gemeinnützigen Verein vorbehalten bleiben.

Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Zu den wichtigsten Aufgaben der Sifa gehört gemäß ASiG, Arbeitgebende „beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen“.

Dazu zählen im Einzelnen Beratungen der Unternehmer: innen und Führungskräfte in den Bereichen:

  • Planungen, Ausführung und Unterhaltung von Anlagen
  • Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, deren Abläufe und Umgebung
  • Auswahl von Schutzausrüstungen

Dafür prüfen Sifas unter anderem technische Anlagen, führen Betriebsbegehungen durch, untersuchen Arbeitsunfälle und treffen sich regelmäßig zu Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen (kurz: ASA-Sitzung) mit den Arbeitgeber:innen und Betriebsärzt:innen im Unternehmen.

Bestellung interner oder externer Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Unternehmen sind nach §5 des deutschen Arbeitssicherheitsgesetzes – kurz: AsiG – (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zur Bestellung von Sifa verpflichtet. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann entweder als interne Stelle im Unternehmen besetzt werden oder von Extern.

In beiden Fällen muss das Unternehmen die Sifa schriftlich bestellen. Bei F&J erfolgt die Bestellung zum einen über den Vertrag mit dem Kundenunternehmen (hier wird auch die jährliche Stundenanzahl für die notwendige Betreuung des Unternehmens festgehalten) und zum anderen über eine Beratungs- und Bestellungsurkunde, die Sie von F&J bekommen. Darüber hinaus sollte das Unternehmen ihre Sifa auch nochmals schriftlich gemäß DGUV Vorschrift 2 § 2 Satz 1 bestellen.

Die Einsatzzeit der Grundbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für jedes Unternehmen individuell anhand gesetzlicher Vorgaben und der Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 zu errechnen. Dabei werden unter anderem:

  • die Anzahl der beschäftigten Mitarbeitenden und
  • die Gefahrengruppe des Unternehmens

berücksichtigt.

Großer Vorteil einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist vor allem der enorme Synergieeffekt, den Unternehmen gewinnbringend nutzen können. Externe Sifa betreuen regelmäßig Unternehmen in unterschiedlichen Branchen und Betriebsgrößen. So erwirken sie eine Bandbreite an wichtigen Erfahrungen, die sie in jede Betreuung und Beratung einfließen lassen. Das bewahrt vor einer möglichen „Betriebsblindheit“, die sich gegebenenfalls bei internen Sifa einstellen kann.

Ein weiterer Pluspunkt ist die komplette Unabhängigkeit von externen Sifa. Sie sind arbeitsrechtlich nicht in die Unternehmensorganisation eingebunden, daher unvoreingenommen und können schneller zielgerichtete Empfehlungen aussprechen.

Wer kann Sifa werden und wie lange dauert die Ausbildung zur Sifa?

Zunächst möchten wir den Mythos ausräumen, dass die „Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit“ ein Ausbildungsberuf im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes ist. Vielmehr handelt es sich um eine berufliche Weiterbildung, die jedoch den Ansprüchen einer Ausbildung gerecht wird, denn: um Fachkraft für Arbeitssicherheit zu werden, benötigt es besonderer Voraussetzungen.

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetzt (AsiG) können sich Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister als Fachkräfte für Arbeitssicherheit ausbilden lassen. Außerdem sind eine mindestens zweijährige Berufspraxis sowie die sicherheitstechnische Fachkunde zwingend notwendig. Die Fachkunde können Meister:innen, Techniker:innen und Ingenieur:innen wahlweise über anerkannte Ausbildungslehrgänge von freien Bildungsträgern oder an staatlichen, bzw. öffentlich-rechtlichen Stellen, wie Hochschulen und bei Berufsgenossenschaften absolvieren. Teilweise ist die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit sogar im Studiengang integriert. So zum Beispiel bei einem Ingenieursstudium.

Bis zum Abschluss der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit dauert es etwa zwei Jahre. Erst dann kann eine Sifa von Unternehmen als solche bestellt werden.

Alle Sifa bei F&J haben bereits viele Jahre Berufserfahrung als Ingenieure, Meister oder Techniker. Einige waren sogar selbst Unternehmer, bevor sie sich für eine Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit entschieden. Zu unserem Team zählen aktuell 11 Sifa mit Fachbereichen aus den öffentlichen Verwaltungen, Dienstleistungen und Handwerk.

Übrigens: Wir freuen uns immer über Initiativbewerbungen.

Aktuell suchen wir gezielt Verstärkung! Bewerben Sie sich ganz einfach per Mail bei unserem Inhaber und Geschäftsführer Alexander Fürst über info@fundj.de

Wenn Sie mehr über die Arbeit unserer Fachkräfte für Arbeitssicherheit wissen möchten, melden Sie sich über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

Wie Sie die jährliche Sicherheitsunterweisung erfolgreich durchführen

Mindestens einmal jährlich – so schreibt der Gesetzgeber vor – müssen Sie als Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer*innen eine jährliche Sicherheitsunterweisung in Arbeitsschutz und Unfallverhütung durchführen.

Die maßgeblichen Grundlagen für eine Sicherheitsunterweisung sind in der Vorschrift 1 der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschrieben und lauten sinngemäß:

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden während der Arbeitszeit zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz regelmäßig unterweisen.

Soweit die Theorie.

Wie und wann Sie Ihre jährliche Unterweisung für alle Arbeitnehmer*innen richtig und erfolgreich durchführen erklären wir Ihnen hier:

Wann muss ich meine Mitarbeiter*innen unterweisen?

Mindestens einmal jährlich schreibt die DGUV V1 eine Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter*innen vor.

Es gibt 4 Gründe für eine Unterweisung:

  1. Sie haben eine*n neue*n Mitarbeiter*in eingestellt.
  2. Eine*r Ihrer Mitarbeiter*innen wechselt den Arbeitsbereich oder erhält einen neuen Arbeitsbereich dazu.
  3. Sie haben für Ihren Betrieb neue Arbeitsmittel oder Technologien angeschafft, die Ihre Mitarbeiter*innen bei der ausführenden Tätigkeit anwenden müssen.
  4. Ihr*e Mitarbeiter*in hat einen Arbeitsunfall erlitten.

In den Fällen 1-3 müssen Sie Ihre Mitarbeitenden VOR Aufnahme der Tätigkeit präventiv unterweisen. Lediglich in Fall 4 findet eine nachträgliche Sicherheitsunterweisung statt – quasi außer der Reihe, wegen besonderer Umstände.

Welche Unterweisungen muss ich durchführen?

Zu den wiederkehrenden jährlichen Sicherheitsunterweisungen gehört die allgemeine Unterweisung (Grund- und Wiederholungsunterweisung) in Arbeitssicherheit.

Eine arbeitsplatz- oder tätigkeitsspezifische Unterweisung erhalten Sie direkt bei Ihrer Berufsgenossenschaft, oder über uns. Fragen Sie uns gern danach.

Was muss ich bei der Dokumentation beachten?

Alle Sicherheitsunterweisungen müssen dokumentiert und unterschrieben werden. Es müssen außerdem das Datum und der Lehrinhalt vermerkt sein. Sie können dafür mithilfe einfacher Excel-Tabellen arbeiten oder verwenden die oben beschriebenen Vorlagen für die entsprechenden Unterweisungen.

Woraus entwickelt sich eine arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Unterweisung?

Grundlage einer spezifischen Unterweisung ist eine Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die Gefährdungsbeurteilung erstellen Sie einmalig für jeden Arbeitsplatz – sie ist also nicht mitarbeiterbezogen – und überarbeiten sie bei Bedarf, also immer dann, wenn es Veränderung der Gegebenheiten am Arbeitsplatz gibt.

Gibt es weitere Sicherheitsunterweisungen oder Prüfungen, die ich regelmäßig ausführen muss?

Neben der allgemeinen Grundunterweisung und den spezifischen Unterweisung für den Arbeitsplatz sind weitere Prüfungen und Übungen für Ihre Mitarbeitenden verpflichtend.

Hierzu zählen u.a.:

  • Brandschutzunterweisung
  • Räumungsübung

Auch freiwillige Schulungen können Sie regelmäßig anbieten. Das kann zum Beispiel ein Erste-Hilfe-Kurs sein. Ihre Vorteile? Sie erfüllen nicht nur gesetzliche Empfehlungen zu beschäftigten Ersthelfern, sondern stärken zusätzlich Ihre Unternehmenskultur und fördern die Mitarbeiterbindung.

Zusätzlich sind im Rahmen der Arbeitssicherheit Überprüfungen von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen, etc. Pflicht, die sie wiederkehrend erfüllen müssen.

Wie gestalte ich die Unterweisungen erfolgreich?

Einige Sicherheitsunterweisungen lassen sich sehr gut in Gruppen durchführen, wie der Erste-Hilfe Kurs oder die Brandschutzunterweisung. Auch die Grund- oder Wiederholungsunterweisung kann als Gruppencoaching erfolgen.

Für deren Durchführung bietet sich z.B. eine Inhouse (Video-)Schulung an, die Ihre (externe) Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) in Ihrem Auftrag praktisch durchführen kann. Im Anschluss unterschreiben die anwesenden Mitarbeiter*innen die Teilnehmerliste zur Dokumentation der erfolgreich durchgeführten Schulung.

Für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel oder die Prüfung Ihrer im Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge, Kräne oder andere Maschinen benötigen Sie ausgebildete Fachkräfte, die die Prüfung als Experten für Sie leisten.

Einer Ihrer Experten sind wir von F&J. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Profis in der Durchführung von Mitarbeiterschulungen im Rahmen der Arbeitssicherheit und der Gestaltung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Vereinbaren Sie ganz einfach einen Termin per Mail oder telefonisch für eine Inhouse-Schulung.

Ein letzter Tipp:

Selbstverständlich gibt es noch viele weitere Übungen, Prüfungen, Fortbildungen und Maßnahmen, die Sie in Ihrem Betrieb für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter*innen anwenden können.

Denken Sie immer daran, dass Sie als Arbeitgeber verantwortlich für die Gesundheit am Arbeitsplatz Ihrer Mitarbeitenden sind. Ein „Zuviel“ an Arbeitssicherheit kann es deshalb nie geben – nur ein „zu wenig“.

Wir unterstützen Sie gern bei der Entwicklung und Ausführung eines optimalen Arbeitssicherheitskonzeptes für Ihre Unternehmen.

Worauf Sie bei der Auswahl von Schutzhelmen achten sollten

Industrieschutzhelme – so die offizielle Bezeichnung für die klassischen Arbeitsschutzhelme – sind nach DIN EN 397 genormt und sollen ihren Träger dank widerstandsfähigem Material gegen herabfallende Gegenstände, pendelnde Lasten und dem Anstoßen an feststehende Gegenstände schützen.

Schutzhelme gehören zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Ergibt die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes nach den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen (z.B. DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“, Arbeitsschutzgesetz und PSA-Benutzungsverordnung) das Tragen eines Kopfschutzes, muss diese PSA vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Wie erkenne ich einen guten Kopfschutz?

Industrieschutzhelme gibt es in zahlreicher Ausführung – mit oder ohne zusätzlichem Schutz, in bunten Farben und für unterschiedliche Einsatzbereiche.

Die meisten Helme bieten zudem die Option weiteres Zubehör, wie z.B. Gehörschutz sicher am Schutzhelm anbringen zu können.

Grundsätzlich gelten für jeden Schutzhelm – auch für die einfachen – die gleichen Voraussetzungen die qualitativen Eigenschaften zu bewerten.

Tipp 1: Gesunder Menschenverstand – Optik, Haptik, Geruch

Schauen Sie sich Ihren Helm an. Ist er auf den ersten Blick in gutem Zustand?

Prüfen Sie die Oberflächen mit Ihren Händen. Sind hier Risse oder Unebenheiten spürbar?

Riecht der Schutzhelm muffig oder nach Chemie? Wenn ja ist Vorsicht geboten. Er ist vermutlich nicht mehr voll funktionsfähig.

Vertrauen Sie auf Ihr Bauchgefühl. Haben Sie das Gefühl der Helm, den Sie gerade in den Händen halten wirkt wenig vertrauenserweckend? Legen Sie ihn beiseite – besser noch: entsorgen Sie ihn.

Tipp 2: Kennzeichnung

Schutzhelme müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Zusätzlich sollten bei der Kennzeichnung im Helm weitere Merkmale erkennbar sein:

  1.  Herstellername
  2. (Typ-)Bezeichnung und Kennziffer des Modells
  3. Typenbeschreibung des Modells
  4. Hinweis auf die Einhaltung der DIN EN 397
    a. Schutz bei sehr niedrigen oder sehr hohen Temperaturen (z.B. „-30° C“, „+150° C“)
    b. Schutz vor seitlicher Verformung („LD“)
    c. Schutz gegen Spritzer aus schmelzflüssigem Metall („MM“)
    d. Hinweis auf Flammenbeständigkeit („F“)
    e. Hinweis auf Zusatzprüfung „elektrische Isolierung“ („440 V AC“) bei möglicher Gefährdung durch unbeabsichtigten, kurzfristigen Kontakt mit Wechselspannungen bis 440 V. In diesem Fall darf ihr Helm keine direkten Belüftungsöffnungen haben.
  5. Größenangabe
  6. Gewichtsangabe
  7. Herstellungsdatum
  8. Kurzzeichen zu verwendetem Material (thermo-, oder duroplastisches Kunststoff: z.B. „PP“ für glasfaserverstärktes Plyproylen)

Zusätzlich zu diesen Kennzeichnungen finden Sie in der Regel auch einen Sicherheitshinweis vom Hersteller.

Tipp 3: Sitz & Halt

Ein Helm muss perfekt sitzen, darf nicht wackeln und muss vor allem auf Ihrem Kopf halten. Achten Sie darauf, dass Sie die für Sie passende Größe wählen. Was hilft Ihnen der beste Schutzhelm, wenn er Ihnen im Bedarfsfall vom Kopf fällt?

Die Innenseite des Helms sollte für einen guten Tragekomfort gepolstert sein. Im Idealfall sind die Polster mit Klettverschluss heraustrennbar. So können Sie sie wechseln, sollten sie starke Gebrauchsspuren aufweisen.

Ist der Schutzhelm für eine größere Spanne von Kopfumfängen nutzbar ist er im Bereich des Nackens mit einem verstellbaren Drehrad versehen. So können Sie den Helm individuell auf Ihre Passform einstellen.

Hat Ihr Helm einen Kinnriemen sollten Sie ihn beim Tragen unbedingt nutzen. Bei den meisten Modellen lässt er sich bei Nichtgebrauch nach oben über den Helm festschnallen.

Tipp 4: Alter & Austattung

Die Ausstattung von Industrieschutzhelmen ist sehr variabel.

Als Grundausstattung sollten nach Möglichkeit ein größenverstellbares Drehrad im Nackenband für die optimale Passform, ein Kinnriemen und ausreichend Ventilationsschlitze vorhanden sein.

Weiteres passendes Zubehör (z.B. Visier, Gehörschutz, Stoßkappe) sollten Sie jederzeit anbringen können.

Schutzhelme haben eine Lebensdauer von etwa 4-8 Jahren bei normalem, regelmäßigem Gebrauch. Auf jeden Fall sollten Sie den Helm aber nach einem Aufschlag nicht mehr benutzen und austauschen!

Sie haben noch mehr Fragen zu Industrieschutzhelmen oder benötigen Schutzhelme für einen besonderen Bereich und suchen nach einer Empfehlung? Im Bereich PSA (Persönliche Schutzausrüstung) arbeiten wir mit namhaften Herstellern zusammen. Meine Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen, den passenden Helm zu finden. Zögern Sie nicht Kontakt zu uns aufzunehmen.

Ihr Berthold

F&J Jahresrückblick

Kennen wir uns schon? Ich bin Berthold, der Besserwisser vom Dienst bei Fürst & Jungnitsch GmbH & Co. KG. – dem Experten für Arbeitssicherheit aus Herford. Seit diesem Jahr bin ich für den Blog auf unserer Homepage und unsere Social Media-Kanäle zuständig. Dort berichte ich regelmäßig über Neuigkeiten bei uns und Wichtiges aus dem Bereich der Arbeitssicherheit. Meine Kollegen fanden es übrigens witzig, mich zu unserem Jahresrückblick in ein Engelskostüm zu stecken.

Das Jahr 2019 bei F&J war aufregend. Unser Team wurde erweitert, damit wir allen neu gewonnen Kunden bei der arbeitssicherheitstechnischen Beratung in gewohnter Weise gerecht werden konnten. Meine Kollegen sind vor allem regional in Ostwestfalen unterwegs, aber auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen und im gesamten Bundesgebiet zählen zu unseren Kunden. Mittlerweile sind wir sogar regelmäßig im europäischen Ausland beratend tätig.

Wir haben uns dieses Jahr wieder intensiv fort- und weitergebildet – z.B. zum Energieberater, Brandschutz-, Gefahrgut- und Datenschutzbeauftragten und technischen Risikomanager. Die neuen Aufgaben füllen alle Kollegen mit Bravour aus. Wir sind überzeugt: nur gut geschultes Personal kann einen Partner qualitativ hochwertig beraten. Diesen Anspruch haben und leben wir bei F&J.

Zu unseren Kernaufgaben gehörten auch in diesem Jahr SiGeKo-Projekte im öffentlichen und im privaten Bereich. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes im Baugewerbe immer wichtiger wird.

Ein durchschlagender Erfolg in 2019 war unsere neue Brandschutzhelfer-Ausbildung. Im September konnten wir die Schulung erstmals als offenes Seminar in unserem Seminarraum in Herford durchführen. Sie war so schnell ausgebucht, dass wir uns dazu entschlossen haben, diese jetzt regelmäßig 1 x im Halbjahr anzubieten. Erste Anfragen für das nächste Seminar liegen uns schon vor.

Der größte Teil der Arbeit meiner fleißigen Kollegen ist nach wie vor die Beratung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. In diesem Zusammenhang erledigen wir auch die Unterstützung bei Audits. Wir übernehmen gemeinsam mit unseren Kunden die Vorbereitung und sind nach erfolgreicher Zertifizierung weiterhin an ihrer Seite, um die erarbeiteten Prozesse kontinuierlich zu optimieren.

2019 hat sich bei F&J einiges getan – natürlich auch dank unserer treuen und neuen Kunden. Auch in 2020 machen wir Arbeit sicher. Gern auch bei Ihnen! Bis dahin wünschen wir Ihnen und Ihren Familien eine besinnliche Weihnacht und einen erfolgreichen Jahreswechsel.

Wir verabschieden uns für dieses Jahr. Ab dem 06.01.2020 sind wir wieder für Sie da.

„Engel“ Berthold
Besserwisser vom Dienst

Brandschutz: Warum Sie ihn ernst nehmen sollten

Wie wichtig vorbeugender Brandschutz ist wird deutlich, wenn wir an die Valley-Parade-Feuerkatastrophe vom 11. Mai 1985 zurückdenken. An diesem Tag spielte die englische Fußballmannschaft Bradford City im eigenen Stadion gegen Lincoln City.

Die Holztribüne mit etwa 3.000 Zuschauern war längst überholt und sollte nach der Saison gegen eine moderne Tribüne aus Stahl und Beton ersetzt werden. Noch vor dem Spiel beanstandete die hiesige Feuerwehr Papierabfälle, die sich unter der Tribüne befanden und empfahlen diese zu entfernen. Dass über diese Empfehlung hinweggesehen wurde sollte zur größten Katastrophe in der Geschichte des Fußballs führen.

Ermittlungen zufolge soll ein Zuschauer seine Zigarette in einem Becher ausgedrückt haben, der dann durch ein Loch auf den unter der Tribüne stehenden Abfall fiel. Dieser entzündete sich und wurde in nur wenigen Sekunden zu einem verheerenden Brand. Von der Entdeckung des Feuers, bis zum endgültigen Abbrennen der gesamten Holztribüne vergingen nicht einmal 4 Minuten. Zahlreiche Personen wurden verletzt. 56 Menschen starben. Live im englischen Fernsehen.

Wo fängt Brandschutz an – wo hört er auf

Seit dieser Katastrophe hat sich viel getan. Auch in deutschen Unternehmen sind die gesetzlichen Vorgaben für den Brandschutz seit 1985 kontinuierlich verbessert und aktualisiert worden.

Brandschutz beginnt bereits bei dem Bau Ihres Unternehmensgebäudes. Welche brennbaren Baustoffe dürfen wann, wo und wie verwendet werden? Welche europäischen Richtlinien sind einzuhalten? Wo werden für die Feuerwehr zugängliche Wasserversorgungen installiert?

Im fertiggestellten Gebäude sind alle Brandschutzmaßnahmen auf Wirksamkeit zu prüfen. Schließen die Brandschutztüren ordentlich, sind installierte Sprinkleranlagen und Rauchmelder funktionsfähig? Alle Fluchtwege, Feuerlöschplätze und Sammelplätze müssen gekennzeichnet werden. Mindestens 5% Ihrer Belegschaft muss als Brandschutzhelfer ausgebildet sein (unseren Blog zur Ausbildung als Brandschutzhelfer finden Sie hier). Mitarbeiter benötigen regelmäßig Schulungen zum Brandschutz.

Sie sehen – Brandschutz ist ein immerwährender Bestandteil der Unternehmensführung und elementar für ein gelungenes Arbeitssicherheitsmanagementsystem.

Wir begleiten Sie von der Baustellenkoordination bis zur regelmäßigen Schulung für Brandschutz im Speziellen und Arbeitssicherheit im Allgemeinen, damit Sie sich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Handeln Sie nicht erst wenn es schon zu spät ist – nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf.