Schlagwortarchiv für: atemschutzmasken

FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz? Worauf es dabei wirklich ankommt

Seit einem Jahr ist der Erreger SARS-COV-2, der die Coronavirus-Erkrankung COVID-19 auslöst, alltagsbestimmend in Deutschland und dem Rest der Welt. Im Januar 2021 haben Bund und Länder erneute Verschärfungen in der Bekämpfung des Virus bekanntgegeben und die Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht konkretisiert.

Viele Unternehmen haben diese neue Pflicht zum Anlass genommen auch in ihren Betrieben eine Pflicht zum Tragen von OP-Masken oder FFP2-Masken auszusprechen. Aber Achtung: Wer im Unternehmen seine Mitarbeitenden dazu verpflichtet FFP2-Masken zu tragen muss als Arbeitgeber*in zwingend die entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen dazu treffen.

Was bedeutet FFP überhaupt?

FFP ist die Abkürzung für „Filtering Face Piece“, was auf Deutsch mit „partikelfiltrierende Halbmaske“ übersetzt wird. Wortwörtlich würde man es als „filterndes Gesichtsstück“ übersetzen – klingt aber nicht so professionell.

Partikelfiltrierende Halbmasken zählen zu den Atemschutzgeräten Gruppe 1 und somit auch zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für Beschäftigte. Als solche unterliegen sie der der PSA-Benutzungsverordnung und müssen nach europäischer Norm DIN EN 149 geprüft und entsprechend mit einem CE-Sigel gekennzeichnet sein.

Ihren Ursprung haben die FFP-Masken aus dem Bereich des Handwerks, wo sie als „Staubmasken“ bekannt sind. Je nach Durchlässigkeit und Undichtigkeiten zwischen der Dichtlinie der Maske und dem Gesicht des Trägers – Leckage genannt – werden FFP-Masken gemäß ihrer Schutzwirkung klassifiziert. Dabei sind FFP1-Masken durchlässiger als FFP3-Masken. FFP2-Masken haben eine Filterwirksamkeit von mindestens 94%.

Vorsicht vor Fake-Masken

Häufig werden statt FFP2-Masken auch solche mit den Kennzeichnungen N95 oder KN95 verwendet. Vor allem Ende 2020 sind zahlreiche KN95-Masken ein- und verkauft worden.

Sind FFP2-Masken und Masken mit N95- oder KN95-Bezeichnung denn nicht identisch? Die schnelle Antwort: Jein!

Eine Maske mit N95-Standard erfüllt den US-amerikanischen Standard der Luftfiltrationsbewertung. Dieser Wert beträgt der 95%. Festgelegt werden die Standards vom National Institute for Occupational Safety and Health (kurz: NIOSH). N95-Masken können, dank der hohen Filtereigenschaft, einer FFP2-Maske gleichgestellt werden.

Bei KN95-Masken ist jedoch Vorsicht geboten: Sie entsprechen den Standards der chinesischen Norm für Atemschutzmasken. Tests aus dem Herbst 2020 haben gezeigt, dass sie nicht an die Voraussetzungen einer FFP2-Maske der DIN EN 149 heranreichen. Seit Oktober 2020 dürfen KN95-Masken deshalb nur noch mit einer Sondererlaubnis verkauft werden, die die Wirksamkeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt.

Achten Sie bei Masken unbedingt auf die Echtheit

FFP2-Masken, die alle Normen der DIN EN 149 erfüllen und für den europäischen Markt zugelassen sind erkennen Sie an den Kennzeichnungen, die sich auf jeder Maske befinden müssen:

  • Angaben zum Hersteller
  • Produktbezeichnung
  • Angewandte Norm (hier: EN 149:2001)
  • Schutzklasse (hier: FFP2)
  • CE-Kennzeichnung mit 6-stelliger Nummer der Prüfstelle –
  • Haltbarkeitsdatum

Quelle: https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Hygiene_und_Infektionsschutz/Masken/Maske-03_ffp.html

Wie unterscheiden sich OP-Masken und FFP2-Masken aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht?

Ob OP- oder FFP2-Masken, beide werden als „medizinische Maske“ bezeichnet. Tatsächlich sind FFP2-Masken viel mehr als nur medizinische Schutzmasken. Gemäß Arbeitsschutzvoraussetzungen zählen sie zu den Atemschutzmasken und sind somit Teil der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für Mitarbeitende.

Um das Tragen von Atemschutzmasken im Betrieb anzuordnen benötigen Sie zuerst eine Gefährdungsbeurteilung, aus der hervorgeht, dass ein Atemschutz für die Tätigkeit am jeweiligen Arbeitsplatz notwendig ist. Wenn Sie nun erfolgreich die neue Gefährdungsbeurteilung erstellt oder ihre bestehende aktualisiert und eine Betriebsanweisung erstellt haben, ist eine Unterweisung für alle Mitarbeitenden erforderlich, die die Maske tragen müssen – das natürlich noch bevor sie das erste Mal die Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen. Außerdem sollten Sie spätestens jetzt die Masken in ausreichender Anzahl an die Arbeitnehmer*innen aushändigen. Denn: für die Persönliche Schutzausrüstung sind Sie als Unternehmer/in verantwortlich.

Partikelfiltrierende Halbmasken zählen immer und jederzeit zu den Arbeitsschutzmasken, wohingegen OP-Masken dieses Kriterium nicht immer erfüllen.

OP-Masken, die eigentlich Mund-Nasen-Schutz (kurz MNS) heißen, dienen dazu eigene Tröpfchen, die beim Sprechen oder Atmen Mund und Nase verlassen, aufzufangen, sodass Dritte sie nicht einatmen können. OP-Masken sind deshalb keine Atemschutzmasken, da sie keine Filterfunktion besitzen, die fremde Aerosole, oder Partikel wie Staub, daran hindern in die eigenen Atemwege zu gelangen. Mund-Nasen-Schutzprodukte dienen demnach nur dem Schutz Dritter, nicht aber dem eigenen Schutz.

Dennoch können MNS-Masken zur Persönlichen Schutzausrüstung gehören und wären gleichzeitig wieder Teil einer Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsunterweisung. In der Medizinbranche ist das Tragen von Masken, die einer FFP1-Maske entsprechen, anzuraten, wenn der Verdacht auf Erkrankungen durch luftübertragbare Erreger der Risikogruppe 2 besteht.

Das bedeutet konkret: FFP1-Masken schützen vor ungiftigen Stäuben (deshalb auch der geläufige Name „Staubmaske“), der nicht zur Entwicklung einer Erkrankung führt, oder vor Biostoffen, die zwar eine Erkrankung auslösen können, deren Verbreitung in der Bevölkerung allerdings unwahrscheinlich ist.

Müssen Mitarbeiter*innen eine Untersuchung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge machen, wenn sie Atemschutzmasken tragen?

Grundsätzlich ist die Benutzung von Atemschutzgeräten eine zusätzliche körperliche und psychische Belastung für die Träger*innen. Je nach Gruppierung der Atemschutzgeräte ist die Belastung entsprechend höher oder niedriger zu werten. FFP2-Masken zählen zu Gruppe 1 der Atemschutzgeräte – Kriterium hierfür ist, unter anderem, ein Gewicht von unter 3 kg.

Bei Geräten dieser Gruppe müssen Sie Ihren Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, wenn die Maske länger als 30 Minuten am Tag getragen wird.

Jedoch: Die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Atemschutzgeräte ist für alle Mitarbeiter*innen freiwillig.

Wie lange darf eine FFP2-Maske getragen werden?

Sowohl eine FFP2-, als auch ein MNS sollten auf keinen Fall ohne Erholungspausen getragen werden. Bieten Sie Ihren Mitarbeitenden unbedingt die Option im Wechsel auch Arbeiten erledigen zu können, ohne eine Maske tragen zu müssen.

Wie lang die Tragezeit der FFP2-Maske maximal sein soll beruht auf der DGUV Regel 112-190 (Benutzung von Atemschutzgeräten). Sie empfiehlt die Masken längstens 75 Minuten zu tragen, mit einer anschließenden 30-minütigen Erholungspause.

Um einen echten Schutz zu gewährleisten müssen FFP2-Masken korrekt sitzen.

Dies ist eine Möglichkeit den idealen Sitz zu testen: Umschließen Sie die partikelfiltrierende Halbmaske mit beiden Händen, nachdem Sie sie aufgesetzt haben. Atmen sie tief ein und halten die Luft kurz an. Es entsteht ein Unterdruck. Sollte dennoch Luft über den Dichtrand einströmen muss die Maske neu angepasst werden.

Übrigens: Bei Beschäftigten mit Vollbart oder starken Koteletten wird es zwangsläufig zu Passungsundichtigkeiten zwischen dem Gesicht und der Maske geben. Ein Schutz ist deshalb nicht mehr gewährleistet. Das ist auch der Grund, warum Feuerwehrleute keinen (Voll)Bart oder Koteletten tragen.

Darf eine FFP2-Maske mehrfach verwendet werden?

Prinzipiell sind sowohl die FFP2-Masken, als auch die Mund-Nasen-Schutzmasken für den einmaligen Gebrauch gedacht.

Die Masken sind auf jeden Fall dann zu entsorgen, wenn sie durchfeuchtet sind. Haben Ihre Mitarbeitenden die Masken z.B. nur kurzzeitig getragen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen ein weiteres Mal verwendet werden.

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit empfehlen die Masken 7 Tage lang an einem trockenen Ort aufzuhängen. Nach dieser Zeit ist die Keimbelastung auf der Maske so gering, dass sie noch einmal verwendet werden kann.

Noch mehr Support und Infos zu Atemschutzmasken erhalten Sie bei unseren Experten. Vereinbaren Sie ganz einfach einen Termin für ihr kostenloses Erstgespräch.