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Zeitarbeit

Tipps beim Erstellen des Arbeitnehmer Überlassungsvertrages (AÜV) – Teil 1

in Arbeitssicherheit, Zeitarbeit

In diesem Beispiel sucht Ihr Kundenunternehmen einen Industriemechaniker. Die Tätigkeit „Industriemechaniker“ steht in diesem Beitrag stellvertretend für jede andere Berufsbezeichnung. Gleiches gilt natürlich auch für eine Industriemechanikerin. Der Einfachheit halber nehmen wir hier die männliche Form.

„Den Brief habe ich nicht dabei, reiche ich aber nach!“

Im Einstellungsgespräch sagt Ihnen der Bewerber, das er Industriemechaniker sei, den Gesellenbrief aber nicht dabei habe. „Den reich‘ ich nach“, verspricht Ihnen der Bewerber. Kennen Sie solche Situationen? Bestimmt, oder! Machen wir uns doch nichts vor: Das gehört leider mit zum Tagesgeschäft.

Der Kunde zappelt schon – es ist dringend.

Weil Sie den Kunden zufriedenstellen oder ihn nicht verlieren wollen, stellen Sie den Bewerber ein und überlasen ihn an das Kundenunternehmen als Industriemechaniker, denn der Kunde scharrt schon mit den Füßen, weil bei ihm „die Hütte brennt“.

 „Der Neue hat mir schon wieder eine Maschine stillgelegt. Sagt mal, kann der das wirklich?“

Nach einigen Tagen ruft der Kunde bei Ihnen an, um sich darüber zu beschweren, dass ihr Industriemechaniker schon den x-ten Maschinenstillstand verursacht hat und stellt die Qualifikation dieses Mitarbeiters in Frage. Sie führen daraufhin ein Gespräch mit Ihrem neuen Mitarbeiter. Dabei stellt sich heraus, dass er eigentlich gar kein gelernter Industriemechaniker, sondern (nur) Metallbauer ist. Vergleichbar zwar, aber nicht die Tätigkeit, wofür er überlassen wurde.

Jetzt könnte es Probleme geben: Denn Sie haben nicht die „Qualifikation“ geschickt, die Sie im AÜV überlassen haben. Das nennt sich Auswahlverschulden. Sollte ein Schaden entstanden sein, kann das unter Umständen teuer werden, denn der Kunde kann von Ihnen Schadenersatz verlangen.

„Mitarbeiter überlassen für allgemeine Schlossertätigkeiten“

Aus diesem Grund sollte in Ihrem AÜV, unter „Mitarbeiter wird an den Kunden überlassen als“, immer stehen: „Mitarbeiter für allgemeine Schlossertätigkeiten“.  Klingt ein bisschen unrund, ist aber rechtlich besser und kann vor allem auch in Sachen Arbeitsschutz noch wichtig werden.

Warum und wieso, erklären wir in der kommenden Ausgabe.

PS: Wenn ein Mitarbeiter als Industriemechaniker den Gesellenbrief hat, können Sie das im  AÜV unter Mitarbeiterqualifikationen eintragen.

So geht es weiter in Teil 2:

Der Handschuh verfängt sich in der Bohrmaschine und zieht die Hand mit hinein.

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